Den Fall Josef S. kann ich als Privatperson, als Juristin und als Justizsprecherin kommentieren. Meine Privatmeinung hat hier nichts verloren. Als Juristin kann ich von dem bisher Gehörten und Gelesenen meine Verwunderung über die Urteilsbegründung ausdrücken, als ordentliche Juristin gilt es aber einmal die schriftliche Urteilsausfertigung abzuwarten. Juristisch nehme ich auch an, dass gegen das